**Entschuldigungen – Verhalten bei Krankheit** Sie melden sich am Morgen vor Unterrichtsbeginn (!) über WebUntis krank. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn bspw. keine Internetverbindung o. ä. vorliegt, ist eine Krankmeldung durch einen Anruf im Sekretariat erforderlich. Die Krankmeldung ist nur über die Browser-Version von WebUntis möglich. Melden Sie sich dazu über den Link auf unserer Internetseite mit Ihren Anmeldedaten bei WebUntis an. Klicken Sie auf der Startseite auf den Button „Abwesenheit melden“. Geben Sie den voraussichtlichen Zeitraum und den Abwesenheitsgrund ein. Schließen Sie die Eingabe mit „Speichern“ ab. Ihre Abwesenheit erscheint anschließend unter „Meine Daten“ (Buch-Symbol in der Menüleiste) Hier können Sie auch die Absenzen des aktuellen Schuljahres einsehen. Eine **schriftliche Entschuldigung** (hierzu liegt im Sekretariat ein Formblatt bereit, das auch auf der Internetseite downloadbar ist) ist der Klassenleitung innerhalb von drei Tagen bevorzugt digital (per E-Mail) oder in Papierform zuzuleiten. Bei Erkrankungen von __mehr als drei Tagen__ ist grundsätzlich ein __ärztliches Attest__ – spätestens am vierten Tag der Erkrankung – vorzulegen (bevorzugt per E-Mail an die Klassenleitung oder optional auch per Post oder per Fax, dann bitte Klassenleitung angeben!). Erkrankungen an Tagen mit **angekündigten Leistungsnachweisen** (Schulaufgabe, (Fach-)Referat, Kurzarbeit, Ersatzprüfung) sind immer mit einer **ärztlichen Bescheinigung** zu belegen. Diese soll sofort nach Erhalt, also möglichst noch am Tag des Leistungsnachweises, der Klassenleitung __sowie zusätzlich__ der jeweiligen Fachlehrkraft zugeleitet werden. Nichtvorlage bzw. verspätete Vorlage führen in der Regel zur Erteilung von 0 Notenpunkten für den entsprechenden Leistungsnachweis. Bitte beachten Sie, dass Atteste nur dann als gültig anerkannt werden können, wenn sie während des Krankheitszeitraums (§20 (2) BaySchO) ausgestellt worden sind. Eine nachträgliche Attestierung ist nicht gültig. Atteste müssen vom Arzt persönlich unterschrieben sein, d. h. „i. A.“ usw. sind ungültig. Volljährige Schülerinnen und Schüler können bis zu drei Fehlereignisse pro Schuljahr selbst entschul-digen, gleiches gilt für die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Schülerinnen und Schülern. Spätestens ab dem vierten Fehlereignis gilt grundsätzlich Attestpflicht. Bei gehäuft auftretenden Fehlzeiten kann nach Ermessen der Klassenleitung eine **Attestpflicht** ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass für jeden Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Eine einmal ausgesprochene Attestpflicht ist grundsätzlich für die gesamte Schulzeit an unserer Schule gültig. **Das unentschuldigte Fernbleiben** vom Unterricht für mehr als zehn zusammenhängende Schultage kann rechtlich von der Schule als Austrittserklärung betrachtet und einer Abmeldung gleichgestellt werden. Wird nach Ablauf von 10 Tagen nach dem ersten Krankheitstag kein ärztliches Attest vorgelegt, so gilt die Fehlzeit als unentschuldigt (§20 BaySchO). Laut §31 Abs. 2 FOBOSO ist die **Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen**, wenn in dem betreffenden Schuljahr mehr als fünf Unterrichtstage ohne ausreichende Entschuldigung versäumt werden. Sämtliche Atteste bzw. sonstige Nachweise für Fehlzeiten in der Schule oder im Praktikum sind eigenverantwortlich und sorgfältig bis zum Schuljahresende im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Klassenleitung bzw. entsprechenden Fachlehrkraft unverzüglich vorzulegen.