Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


entschuldigungen_verhalten_krankheit

Entschuldigungen – Verhalten bei Krankheit

Krankmeldung über WebUntis

Die Schülerinnen und Schüler melden sich am Morgen vor Unterrichtsbeginn (!) über WebUntis krank. Bei Minderjährigen kann die Meldung auch durch Erziehungsberechtigte erfolgen. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn bspw. keine Internetverbindung o. ä. vorliegt, ist eine Krankmeldung durch einen Anruf im Sekretariat erforderlich.

Die Krankmeldung ist über die Browser-Version von WebUntis und die App Untis Mobile möglich. Jede Schülerin/jeder Schüler erhält ebenso wie die Erziehungsberechtigten in der ersten Schulwoche die Zugangsdaten für WebUntis.

Erfassung von Fehlereignissen:

* Auf der Startseite auf den Button „Abwesenheit melden“ klicken. * Den voraussichtlichen Zeitraum und den Abwesenheitsgrund eingeben. * Auswählen, ob die Krankmeldung von der Schülerin/vom Schüler („krank“) oder durch die Erziehungsberechtigten („krank (Erz)“) erfolgt und Eingabe speichern.

Die Abwesenheit erscheint anschließend unter „Meine Daten“ (Buch-Symbol in der Menüleiste). Hier können auch die Absenzen des aktuellen Schuljahres eingesehen werden.

Entschuldigung und Attest

Ist eine Schülerin/ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen (§ 20 BaySchO).

Bevorzugt geben Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten den Grund im Rahmen der Krankmeldung in WebUntis an. Alternativ kann das Entschuldigungs-Formblatt innerhalb von drei Kalendertagen bevorzugt digital (gescannt oder fotografiert) wahlweise auch in Papierform zugeleitet werden.

Das Entschuldigungs-Formblatt liegt im Aufenthaltsbereich im 1. Stock des Hauptgebäudes und auf der Internetseite bereit. Bei Minderjährigen ist der Eintrag in WebUntis von den Erziehungsberechtigten vorzunehmen bzw. das Formblatt von diesen zu unterschreiben.

Da unsere Schule keine digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Schülerinnen und Schülern einsehen kann, muss ein Attest in Papierform oder per E-Mail der Schule vorgelegt werden.

Für die ersten fünf Fehlereignisse pro Schuljahr benötigen volljährige Schülerinnen und Schüler kein ärztliches Attest. Gleiches gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler, hier genügt die Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten.

Spätestens ab dem sechsten Fehlereignis gilt grundsätzlich Attestpflicht. Ein entsprechender Vermerk erfolgt in WebUntis durch die Klassenleitung.

Attestpflicht in besonderen Fällen

Ein ärztliches Attest ist immer erforderlich bei:

* Erkrankungen am Tag vor Schulferien * angekündigten Leistungsnachweisen (Schulaufgabe, (Fach-)Referat, Kurzarbeit, Ersatzprüfung) * Erkrankungen von mehr als drei Kalendertagen

Diese Bescheinigung soll sofort nach Erhalt, möglichst am Tag eines Leistungsnachweises, der jeweiligen Fachlehrkraft zugeleitet werden.

Nichtvorlegen bzw. verspätete Vorlage führen in der Regel zur Erteilung von 0 Notenpunkten.

Atteste werden nur dann als gültig anerkannt, wenn sie während des Krankheitszeitraums ausgestellt wurden (§ 20 Abs. 2 BaySchO). Eine nachträgliche Attestierung ist nicht gültig.

Außerdem müssen Atteste von der Ärztin/vom Arzt persönlich unterschrieben sein; „i. A.“ usw. sind ungültig.

Atteste aus Videosprechstunden werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn zuvor eine persönliche Sprechstunde in der Praxis besucht wurde.

Weitere Regelungen

Bei gehäuft auftretenden Fehlzeiten kann auch vor dem sechsten Fehlereignis eine Attestpflicht ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass für mögliche weitere Fehltage grundsätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen ist.

Am Ende jedes Schuljahres bespricht die Klassenkonferenz alle Attestpflichten einer Klasse und entscheidet über deren Fortbestehen im folgenden Schuljahr.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für mehr als zehn zusammenhängende Kalendertage kann rechtlich von der Schule als Austrittserklärung betrachtet und einer Abmeldung gleichgestellt werden.

Wird nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach dem ersten Krankheitstag kein ärztliches Attest vorgelegt, so gilt die Fehlzeit als unentschuldigt (§ 20 BaySchO).

Gemäß § 31 Abs. 2 FOBOSO ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn in dem betreffenden Schuljahr mehr als fünf Unterrichtstage ohne ausreichende Entschuldigung versäumt werden.

Aufbewahrung von Nachweisen

Sämtliche Atteste bzw. sonstige Nachweise für Fehlzeiten in der Schule oder im Praktikum sind von den Schülerinnen und Schülern eigenverantwortlich bis zum Schuljahresende im Original aufzubewahren und bei Verlangen der Klassenleitung bzw. entsprechenden Fachlehrkraft unverzüglich vorzulegen.

entschuldigungen_verhalten_krankheit.txt · Zuletzt geändert: 2026/06/15 16:17 von jonas.keller

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki