Leistungsnachweise
In jedem Unterrichtsfach werden Leistungsnachweise in unterschiedlicher Form und Anzahl erhoben. Die Informationen hierüber sind den SuS zu Beginn eines Schuljahres – soweit möglich – in der ersten Schulwoche bzw. in den ersten Unterrichtsstunden von den jeweiligen Fachlehrkräften mitzuteilen.
Es gibt einen zentralen Schulaufgabenplan, dieser wird von den Fachbetreuern zu Beginn des Schuljahres erstellt und ist verbindlich.
Hier ein kurzer Überblick über die möglichen Leistungsnachweise:
- Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt und umfassen Lerninhalte der zwei vorangegangenen Unterrichtsstunden sowie Grundwissen.
- Kurzarbeiten werden mind. eine Woche vorher angekündigt und in WebUntis eingetragen. Sie umfassen Lerninhalte der zehn vorangegangenen Unterrichtsstunden sowie Grundwissen und müssen bei Versäumen (mit entsprechendem Nachweis, vgl. „Entschuldigungen“) nachgeholt werden.
- Schulaufgaben werden mind. eine Woche vorher angekündigt und in WebUntis eingetragen; sie müssen bei Versäumen (mit entsprechendem Nachweis, vgl. „Entschuldigungen“) nachgeholt werden.
- Mündliche Leistungsnachweise sind mündliche Abfragen, Referate oder Unterrichtsbeiträge.
„Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin“ (§20 Abs. 1 FOBOSO).
Nachtermine für schriftliche Leistungsnachweise (Schulaufgaben oder Kurzarbeiten) werden grundsätzlich zu Schuljahresbeginn bekannt gegeben; es erfolgt in der Regel keine gesonderte Einladung von Seiten der Schule. Sobald der Nachtermin von der Lehrkraft in WebUntis erfasst und eingetragen wird, gilt er als angekündigt. Daher bitte unbedingt rechtzeitig zu Schuljahresbeginn, spätestens jedoch mind. eine Woche vor dem Nachtermin, diesen in WebUntis erfassen.
Wird der Nachtermin für einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt, ist ein amtsärztliches Attest erforderlich; in der Regel wird in diesen Fällen dann am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres eine schriftliche Ersatzprüfung durchgeführt.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Leistungsnachweisen wird dieser mit 0 Notenpunkten bewertet und das Verhalten als Leistungsverweigerung eingestuft.
